Sehr geehrte
Damen und Herren,
nachfolgend erhalten Sie Informationen über Neuregelungen der Deutschen Bahn
AG in Bezug auf die 50 Km Regelung für Freifahrten mit Nahverkehrszügen.
Diese Regelung ist nun aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen,
Barbara Münder-Schnabel
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Hier jetzt die Pressemeldung der Bahn
zur Weiterverbreitung in den Bezirken,Verbänden etc.
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Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Deutsche
Bahn vereinbart, das Streckenverzeichnis bzw. die 50 km-Regelung nach § 147
Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen zum 01. September 2011 aufzuheben.
Damit wird für schwerbehinderte Reisende durchgängig eine bundesweite
kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio
AG
(Produktklasse C) - S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE),
Interregio-Express (IRE) möglich. Die Beförderungsbedingungen für besondere
Personengruppen werden entsprechend angepasst. Die kostenfreie Beförderung in den Verkehrsverbünden bleibt unverändert
bestehen.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen, die sowohl die Verkaufsberatung im
personalbedienten Verkauf als auch die Fahrkartenkontrolle im Zug erheblich
vereinfachen.
Ab dem 01. September 2011 wird für schwerbehinderte bzw.
schwerkriegsbeschädigte Menschen, die im Besitz eines Ausweises
· für schwerbehinderte Menschen (grün/orange)
· zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehrs (grün/orange)
sowie eines Beiblatts mit gültiger Wertmarke sind, die Freifahrtregelung folgendermaßen erweitert:
Schwerbehinderte Menschen
Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und
SPNV-Züge anderer EVU) in der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf
Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse.
Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit o. g. Ausweisen inkl. Merkzeichen
"1.Kl."
Bundesweite Nutzung aller Züge der Produktklasse C (DB-Nahverkehrszüge und SPNV-Züge
anderer EVU in der 1. Klasse ohne jegliche Einschränkung auf Verkehrsverbünde
oder Streckenverzeichnisse.
Hinweise:
· Behinderte Menschen, die zusätzlich in Besitz eines Streckenverzeichnisses
sind, können auf den dort eingetragenen Strecken ab o. a. Zeitraum nicht mehr
die zuschlagpflichtigen D-Züge nutzen.
· Die Regelungen zur kostenfreien Beförderung einer Begleitperson/Hunde nach
dem SGB IX bzw. zur kostenfreien Platzreservierung bleiben unverändert
bestehen.
Zur Info:
DB-Erleichterungen ab September 2011
Liebe Leserinnen und Leser,
entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Deutschen Bahn AG und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird für schwerbehinderte Menschen
zum 1. September 2011 die 50 km-Regelung nach § 147 Abs. 1 SGB IX
aufgehoben. Damit wird für schwerbehinderte Reisende, die die
Voraussetzungen der Freifahrtberechtigung erfüllen, durchgängig eine
bundesweite kostenfreie Nutzung der Nahverkehrszüge der DB Regio
AG
- Produktklasse C - möglich.
Das sollten Sie wissen!
1.. Die Regelung gilt nur für Inhaber eines Scherbehindertenausweises zur
unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr
(grün/orange) in Verbindung mit einen Beiblatt mit gültiger Wertmarke.
2.. Das bisherige Streckenverzeichnis wird nicht mehr benötigt und
verliert seine Gültigkeit.
3.. Die kostenfreie Beförderung in den Verkehrsverbünden bleibt
unverändert bestehen.
4.. Bei vorliegen der o. g. Voraussetzung können alle S-Bahnen,
Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE) der
Deutschen Bahn sowie die Nahverkehrsbahnen anderer Eisenbahnunternehmen in
der 2. Klasse ohne jegliche Einschränkung (auf Verkehrsverbünde oder
Streckenverzeichnisse) kostenlos bundesweit genutzt werden.
5.. Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit o. g. Ausweisen inkl. Merkzeichen
"1.Kl." können alle S-Bahnen, Regionalbahn (RB), Regionalexpress
(RE),
Interregio-Express (IRE) der Deutschen Bahn sowie die Nahverkehrsbahnen
anderer Eisenbahnunternehmen in der 1. Klasse ohne jegliche Einschränkung
(auf Verkehrsverbünde oder Streckenverzeichnisse) kostenlos bundesweit
nutzen.
6.. S-Bahnen sind grundsätzlich unentgeltlich nutzbar, gleichgültig ob sie
von der DB oder von anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen betrieben werden
und gleichgültig, ob sie innerhalb oder außerhalb von Verkehrsverbünden und
Tarifgemeinschaften verkehren.
7.. Nach der derzeitigen Nahverkehrszügeverordnung
waren auch D-Züge im
Bereich des Streckenverzeichnisses nutzbar. Diese Regelung ist inzwischen
von der Praxis längst überholt. Die noch vorhandenen D-Züge sind z. B.
Nachtzüge, die vom Gesetzgeber selbstverständlich nicht als unentgeltlich
nutzbare Züge in Erwägung gezogen wurden. In diesem Zusammenhang können
behinderte Menschen, die zusätzlich in Besitz eines Streckenverzeichnisses
sind, ab dem 1. September 2011.nicht mehr auf den dort eingetragenen
Strecken die zuschlagpflichtigen D-Züge nutzen.
8.. Nicht bundeseigene Bahnen (NE-Bahnen) sind von der Änderung nicht
betroffen. Ergeben sich dort aufgrund schwer verständlicher AGB Probleme,
sollte man sich direkt an die jeweilige Gesellschaft wenden.
9.. Auf die Nutzung von Museumsbahnen oder Sonderzüge im Nostalgiebereich
hat die Neuregelung ab 1. September 2011 keinen Einfluss. Bei solchen
Verkehrsangeboten muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um
unentgeltlich nutzbare Verkehre nach dem SGB IX handelt. Die Information zu
anderen Verkehrsangeboten ist ausschließlich von diesen
Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. deren Aufgabenträgern bestimmt und muss
dort geklärt werden.
10.. Die Regelungen zur kostenfreien Beförderung einer Begleitperson bzw.
eines Blindenführhundes nach dem SGB IX bleiben
unverändert bestehen.
11.. Ebenfalls behalten die Regelungen zur kostenfreien Platzreservierung
ihre Gültigkeit.