Liebe Leserinnen und Leser,

heute hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 5 KR 146/09) den Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf die Ausstattung mit einem DAISY-Player durch seine Krankenkasse bestätigt. Nach Einschätzung der Juristen der rbm, der gemeinsamen Rechtsberatungsgesellschaft von DBSV und DVBS (Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf), dürfte dieses Urteil der Durchbruch für die Anerkennung dieses Anspruchs durch die verschiedenen Krankenkassen sein.

Hintergrund dieses zweitinstanzlichen Urteils war ein für den Betroffenen negatives Urteil des Sozialgerichtes Koblenz (S 8 KR 485/06), gegen welches dieser die Berufung eingelegt hatte. Hatte das Koblenzer Gericht noch ausgeführt, dass eine Ausstattung nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspräche, da mit diesem Gerät nur speziell im DAISY-Format aufbereitete Informationen zugänglich gemacht werden könnten, so ließ das Landessozialgericht bei weltweit über 128.000 produzierten Titeln keinen Zweifel an der Wirtschaftlichkeit. Klargestellt hat es auch, dass es sich bei DAISY-Playern unzweifelhaft um Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V und damit um Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens und keinesfalls nur um aufgerüstete CD-Abspielgeräte handle.

Der Durchbruch dürfte dieses Urteil auch deswegen sein, weil die Geräte mit einem Abgabepreis von unter 400 Euro wegen Unterschreitung der Berufungssumme von 500 Euro normalerweise im gerichtlichen Streitfall nicht geeignet sind, die Zulassung der Berufung zu bewirken.

Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen nur einen Anspruch auf einen DAISY-Player haben, wenn sie nicht über einen PC verfügen, auf dem die kostenlose DAISY-Software genutzt werden kann.