Sehr geehrte Damen und Herren,

 

nachfolgend erhalten Sie eine Information des BSV Bonn / Rhein-Sieg.

Krankenkasse muss digitale Einkaufshilfe für Blinde bezahlen

 

Die beklagte Krankenkasse hat die Kosten für ein Produkterkennungsgerät

(sog. Einkaufsfuchs) zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf

die Klage eines 37-jährigen Klägers, der im Alter von 15 Jahren erblindete.

Der Einkaufsfuchs besteht aus einem Basisgerät, das am Gürtel oder in der

Tasche getragen werden kann, sowie einem transportablen Scanner, wie er in

Supermärkten zu finden ist. Er erkennt die Produkte durch Auswertung des

Strichcodes, der auf den Verpackungen zu finden ist. Die Datenbank des

Gerätes enthält über eine Million verschiedener Artikel. Die Erweiterung der

Daten kann durch Austausch der Speicherkarte erfolgen. Technisch ist

gleichfalls die Herstellung eigener Strichcodeetiketten möglich, so dass

nach entsprechender Kennzeichnung Ordner oder Lernmaterialien schneller

aufgefunden werden können.

 

Das Produkterkennungsgerät ist als Hilfsmittel der gesetzlichen

Krankenversicherung anzusehen, weil es ein allgemeines Grundbedürfnis des

Menschen befriedigt. Hierzu gehören nämlich nach Auffassung der 5. Kammer

nicht nur die Verrichtungen des täglichen Lebens wie das Gehen, Stehen,

Hören und Sehen sowie die Nahrungsaufnahme, auch die Schaffung eines

gewissen körperlichen und geistigen Freiraums muss von der gesetzlichen

Krankenversicherung gefördert werden. In diesen Grundbereich fällt auch die

selbstständige Haushaltsführung. Der Argumentation der Beklagten, das

Hilfsmittel sei lediglich in unwesentlichen Teilbereichen des täglichen

Lebens einsetzbar, folgte das Gericht nicht. Der alleinstehende Kläger

profitiert nicht nur beim Einkauf von dem Gerät, sondern auch bei der

täglichen Zubereitung der Mahlzeiten. Ebenso wie ein Farberkennungsgerät,

das bereits 1996 vom Bundessozialgericht als Hilfsmittel anerkannt worden

ist, fördert der Einkaufsfuchs die Unabhängigkeit des Blinden von fremder

Hilfe in vielen Lebensbereichen.

 

Diese Meldung erschien bei uns am 05.01.2009.

 

Referenz:

Sozialgericht Detmold; Urteil vom 03.12.2008

[Aktenzeichen: S 5 KR 207/07]