Hier die endsprechenden
Gesetzestexte, die das Verweigern des Zutrittsrechtes
für BFH in Arztpraxen eindeutig UNTERSAGEN, den wir von der
Ärztekammer Nordrhein erhalten habe:
Barrierefreier
Zutritt von Assistenz- und Blindenführhunden.
Gemäß § 17 SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei
erbracht werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Assistenz- und Blindenführhunde mit in Arztpraxen genommen werden dürfen.
Gerade auch unter Berücksichtigung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen
AGG darf die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes
nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender,
sachlicher Grund entgegen.
Das BMG stellte hierzu fest, dass eine ausdrückliche gesundheitsrechtliche
Regelung, die Patientinnen und Patienten das Mitführen von Blindenführhunden
und anderen Assistenzhunden in Krankenhäuser, Arztpraxen und vergleichbare
Einrichtungen gestattet, zwar nicht existiert; unter Hygieneaspekten lässt sich
jedoch festhalten, dass durch verschiedene Veröffentlichungen klargestellt
wurde, dass grundsätzlich keine medizinisch-hygienischen Bedenken gegenüber der
Mitnahme eines entsprechenden Hundes bestehen.
Das BMG vertritt somit die Auffassung, dass das Mitführen von Blindenführhunden in den öffentlich zugänglichen Bereichen
von Gesundheitseinrichtungen durchaus möglich ist.
Nach Auskunft des BMELV in Bezug auf das Lebensmittelhygienerecht, würden weder
das europäische noch das nationale Lebensmittelhygienerecht spezifische
Vorschriften zur Zulässigkeit des Zutritts von Assistenz- oder Blindenführhunden zu Lebensmittelgeschäften enthalten. Das
BMELV vertritt die Auffassung, dass dem Mitführen der Hunde in entsprechende
Geschäfte grundsätzlich nichts entgegenstehen würde, da diese als Sonderfall
anzusehen seien. Auch die Länder-Arbeitsgruppe für Lebensmittel,
Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika vertritt diese Auffassung.
Zusammengefasst lässt sich somit feststellen, dass sowohl aus gesundheitlichen
wie auch hygienischen Gründe keine Einwände erhoben werden können, Assistenz-
oder Blindenführhunde in entsprechenden Einrichtungen
nicht zuzulassen.
Entsprechende Veröffentlichungen zu dieser Thematik können Sie der Rubrik
Downloads entnehmen.
Und hier der Link, aus dem auch weitere sehr lesens-
und wissenswerte Informationen zu diesem Thema heruntergeladen werden können:
http://www.behindertenbeauftragter.de/cln_108/nn_1040706/sid_C382E24BE...