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Vereinslogo des Blinden und Sehbehindertenverein Erftkreis.e.V. mit Stockmännchen

Hintergrund Wolke

Satzung

des Blinden-und Sehbehindertenvereins

Erftkreis e.V.

in der Fassung vom 01.02.2015

 

 

§ 1   Name, Sitz

1.     Der Verein führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenverein Erftkreis e.v

2.     Sitz des Vereins ist Bergheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln

        unter der Nr. 300111 eingetragen

 

 

§ 2    Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1.     Der Blinden- und Sehbehindertenverein Erftkreis e.V. verfolgt ausschließlich und

        unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte

        Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

2.     Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Blinden und Sehbehinderten zur Förderung

        der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange dieses Personenkreises.

3.     Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

4.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins

6.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

        durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft
       

        1.     dem Verein kann beitreten

a)     als ordentliches Mitglied jeder Blinde oder Sehbehinderte, dessen Sehvermögen auf dem

        besseren Auge nicht höher als 3/10 der normalen Sehschärfe ist.

b)     als förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person.

2.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Die

        Mitgliedschaft ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.

3.     Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag nur dann ablehnen, wenn die Annahme

        gerechtfertigt erscheint, dass nach dem bisherigen Benehmen des Bewerbers ein

        vereinsschädigendes Verhalten zu erwarten ist. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem

        Bewerber vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der

        Aufnahme kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen.

        Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.     Persönlichkeiten, die sich um den Verein ideell oder materiell besondere Verdienste

        erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied

        ernannt werden.     

 

 

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt

a)      durch Tod

b)      durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären ist. Die

         Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

c)      wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Erinnerung mit mehr als 12

         Monaten im Rückstand ist.

d)      durch Ausschluss, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes vorliegt,

         insbesondere dann, wenn ein Mitglied satzungswidrig handelt oder gegen die zur

         Aufrechterhaltung eines geordneten Vereinsleben erforderlichen Regeln verstößt.

e)      durch Ausschluss, wenn wissentlich falsche Angaben im Aufnahmeantrag gemacht werden

         oder ehrenrührige Strafen über das Mitgied bekannt geworden sind.

2.      Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den

         Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die

         Ausschlussentscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung

         Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 


§ 5   Mitgliedsbeitrag

1.      Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins wird von den ordentlichen

         Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag erhoben. Auf Antrag kann der Vorstand im

         Bedarfsfall einen 50 %igen Nachlass auf den jeweils gültigen Jahresbeitrag gewähren.

         (Schüler, in Ausbildung Befindliche und in sonstigen Härtefällen).

2.      Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird durch die

         Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen der Beitragshöhe werden mit Beginn des

         dem Beschluss folgenden Geschäftsjahres wirksam.



§ 6   Organe des Vereins

1.      Die Mitgliederversammlung.

2.      Der Vorstand.

 

 

§ 7   Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung

1.      Die ordentlichen und fördernden Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung

         sowie die Jahreshauptversammlung.

2.      Die Jahreshauptversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht

         des Kassenprüfers entgegen, entlastet den Vorstand, wählt den Vorstand und den

         Kassenprüfer, nimmt die Wahl der Vorstandsmitglieder als Ersatz für vorzeitig

         ausgeschiedene Vorstandsmitglieder vor. Die Mitgliederversammlung beschließt

         Satzungsänderungen, setzt die Höhe der des Mitgliedsbeitrages fest, entscheidet über den

         Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder den Einspruch gegen den

         Ausschluss aus dem Verein, entscheidet über Anträge und über die Auflösung des Vereins.

3.      Die Jahreshauptversammlung des Vereins soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres

         durchgeführt werden.

4.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des

         Vorstandes oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes

         schriftlich beim Vorstand beantragen.

5.      Zur Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der

         Tagesordnung schriftlich, per e-Mail oder Telefonisch einzuladen.

6.      Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden Vorstand und Mitglieder des Vereins.

8.      Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom

         Schriftführer und/oder Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Annahme der Niederschrift

         durch die folgende Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift

         bestätigt.



§ 8   Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem

         Kassierer, wobei der Vorsitzende ein ordentliches Vereinsmitglied sein muss.

2.      Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein allein zu

         vertreten, vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann

         vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3.      Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins.

4.      Der Vorstand führt seine Geschäfte für die Dauer von 3 Jahren. Er ist bis zur Wahl eines

         neuen Vorstand im Amt.

5.      Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus seinem Amt aus, übernimmt

         ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung

         dessen Amt.

6.      Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu

         unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.

7.      Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Kassenbericht zu

         erstatten.

8.      Der Vorstand wird alle 3 Jahre von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

9.      Evtl. Satzungsanpassungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der

         Vorstand beschließen.



§ 9   Kassenprüfer

1.      Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied

         des Vorstandes sein.

2.      Die Aufgabe des Kassenprüfers ist die Überwachung der Kassengeschäft des Vereins sowie

         die Überprüfung des Inventars.

3.      Dem Kassenprüfer ist zu Prüfzwecken Einsicht in die Kassenbücher,

         Buchungsunterlagen, Bankkonten und Inventarverzeichnisse des Vereins zu geben.

4.      Zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen ist der Kassenprüfer nur in Anwesenheit des

         Kassenwarts oder des Vorsitzenden berechtigt.

5.      Jeweils mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung ist die Kassenführung des

         Vereins zu prüfen und das Ergebnis in einem vom Kassenprüfer zu unterzeichnenden Bericht

         festzuhalten.

6.      Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet der Kassenprüfer vor

         Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, benennt der Vorstand bis zur Neuwahl bei der

         nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter.



§ 10   Stimm- und Antragsrecht

1.      Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können für jedes Amt gewählt werden.

2.      Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung

         ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig wenn die

         Mitglieder ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung 2 Wochen vorher schriftlich,

         per e-Mail oder Telefonisch eingeladen wurden. Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung

         des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

         Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

3.      Jedes Mitglied des Vereins ist gegenüber der Mitgliederversammlung Antragsberechtigt.

         Anträge bedürfen soweit sie nicht lediglich der Geschäftsordnung dienen der Schriftform.



§ 11   Geschäftsjahr

        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 12   Auflösung des Vereins

1.      Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 seiner erschienenen

         ordentlichen Mitglieder beschließen.

2.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

         Vereins an die Westdeutsche Blindenhörbücherei e.V., 48163 Münster, die es ausschließlich

         und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3.      Der zuletzt amtierende Vorstand des Vereins het die mit der Auflösung verbundenen

         Formalitäten zu erledigen.


§ 13   Inkraftsetzung

         Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.