in der Fassung vom 01.02.2015
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenverein Erftkreis e.v
2. Sitz des Vereins ist Bergheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln
unter der Nr. 300111 eingetragen
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Erftkreis e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Blinden und Sehbehinderten zur Förderung
der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange dieses Personenkreises.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. dem Verein kann beitreten
a) als ordentliches Mitglied jeder Blinde oder Sehbehinderte, dessen Sehvermögen auf dem
besseren Auge nicht höher als 3/10 der normalen Sehschärfe ist.
b) als förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Die
Mitgliedschaft ist vom Vorstand schriftlich zu bestätigen.
3. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag nur dann ablehnen, wenn die Annahme
gerechtfertigt erscheint, dass nach dem bisherigen Benehmen des Bewerbers ein
vereinsschädigendes Verhalten zu erwarten ist. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem
Bewerber vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der
Aufnahme kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Persönlichkeiten, die sich um den Verein ideell oder materiell besondere Verdienste
erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären ist. Die
Mitgliedschaft erlischt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
c) wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Erinnerung mit mehr als 12
Monaten im Rückstand ist.
d) durch Ausschluss, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes vorliegt,
insbesondere dann, wenn ein Mitglied satzungswidrig handelt oder gegen die zur
Aufrechterhaltung eines geordneten Vereinsleben erforderlichen Regeln verstößt.
e) durch Ausschluss, wenn wissentlich falsche Angaben im Aufnahmeantrag gemacht werden
oder ehrenrührige Strafen über das Mitgied bekannt geworden sind.
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gegen die
Ausschlussentscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung
Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins wird von den ordentlichen
Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag erhoben. Auf Antrag kann der Vorstand im
Bedarfsfall einen 50 %igen Nachlass auf den jeweils gültigen Jahresbeitrag gewähren.
(Schüler, in Ausbildung Befindliche und in sonstigen Härtefällen).
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen der Beitragshöhe werden mit Beginn des
dem Beschluss folgenden Geschäftsjahres wirksam.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
1. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung
sowie die Jahreshauptversammlung.
2. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht
des Kassenprüfers entgegen, entlastet den Vorstand, wählt den Vorstand und den
Kassenprüfer, nimmt die Wahl der Vorstandsmitglieder als Ersatz für vorzeitig
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder vor. Die Mitgliederversammlung beschließt
Satzungsänderungen, setzt die Höhe der des Mitgliedsbeitrages fest, entscheidet über den
Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder den Einspruch gegen den
Ausschluss aus dem Verein, entscheidet über Anträge und über die Auflösung des Vereins.
3. Die Jahreshauptversammlung des Vereins soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres
durchgeführt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des
Vorstandes oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes
schriftlich beim Vorstand beantragen.
5. Zur Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der
Tagesordnung schriftlich, per e-Mail oder Telefonisch einzuladen.
6. Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden Vorstand und Mitglieder des Vereins.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom
Schriftführer und/oder Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Annahme der Niederschrift
durch die folgende Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift
bestätigt.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Kassierer, wobei der Vorsitzende ein ordentliches Vereinsmitglied sein muss.
2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich berechtigt, den Verein allein zu
vertreten, vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann
vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins.
4. Der Vorstand führt seine Geschäfte für die Dauer von 3 Jahren. Er ist bis zur Wahl eines
neuen Vorstand im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus seinem Amt aus, übernimmt
ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
dessen Amt.
6. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu
unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
7. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Kassenbericht zu
erstatten.
8. Der Vorstand wird alle 3 Jahre von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
9. Evtl. Satzungsanpassungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der
Vorstand beschließen.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied
des Vorstandes sein.
2. Die Aufgabe des Kassenprüfers ist die Überwachung der Kassengeschäft des Vereins sowie
die Überprüfung des Inventars.
3. Dem Kassenprüfer ist zu Prüfzwecken Einsicht in die Kassenbücher,
Buchungsunterlagen, Bankkonten und Inventarverzeichnisse des Vereins zu geben.
4. Zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen ist der Kassenprüfer nur in Anwesenheit des
Kassenwarts oder des Vorsitzenden berechtigt.
5. Jeweils mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung ist die Kassenführung des
Vereins zu prüfen und das Ergebnis in einem vom Kassenprüfer zu unterzeichnenden Bericht
festzuhalten.
6. Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet der Kassenprüfer vor
Ablauf der Wahlperiode aus seinem Amt aus, benennt der Vorstand bis zur Neuwahl bei der
nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter.
§ 10 Stimm- und Antragsrecht
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und können für jedes Amt gewählt werden.
2. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig wenn die
Mitglieder ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung 2 Wochen vorher schriftlich,
per e-Mail oder Telefonisch eingeladen wurden. Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
3. Jedes Mitglied des Vereins ist gegenüber der Mitgliederversammlung Antragsberechtigt.
Anträge bedürfen soweit sie nicht lediglich der Geschäftsordnung dienen der Schriftform.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 seiner erschienenen
ordentlichen Mitglieder beschließen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Westdeutsche Blindenhörbücherei e.V., 48163 Münster, die es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
3. Der zuletzt amtierende Vorstand des Vereins het die mit der Auflösung verbundenen
Formalitäten zu erledigen.
§ 13 Inkraftsetzung
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.