Liebe
Leserinnen und Leser,
heute hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 5 KR 146/09) den Anspruch
eines gesetzlich Krankenversicherten auf die Ausstattung mit einem DAISY-Player
durch seine Krankenkasse bestätigt. Nach Einschätzung der Juristen der rbm, der gemeinsamen Rechtsberatungsgesellschaft von DBSV
und DVBS (Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und
Beruf), dürfte dieses Urteil der Durchbruch für die Anerkennung dieses
Anspruchs durch die verschiedenen Krankenkassen sein.
Hintergrund dieses zweitinstanzlichen Urteils war ein für den Betroffenen
negatives Urteil des Sozialgerichtes Koblenz (S 8 KR 485/06), gegen welches
dieser die Berufung eingelegt hatte. Hatte das Koblenzer Gericht noch
ausgeführt, dass eine Ausstattung nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot
entspräche, da mit diesem Gerät nur speziell im DAISY-Format aufbereitete
Informationen zugänglich gemacht werden könnten, so ließ das
Landessozialgericht bei weltweit über 128.000 produzierten Titeln keinen
Zweifel an der Wirtschaftlichkeit. Klargestellt hat es auch, dass es sich bei
DAISY-Playern unzweifelhaft um Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V und damit um
Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens und keinesfalls nur um
aufgerüstete CD-Abspielgeräte handle.
Der Durchbruch dürfte dieses Urteil auch deswegen sein, weil die Geräte mit
einem Abgabepreis von unter 400 Euro wegen Unterschreitung der Berufungssumme
von 500 Euro normalerweise im gerichtlichen Streitfall nicht geeignet sind, die
Zulassung der Berufung zu bewirken.
Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass blinde und hochgradig
sehbehinderte Menschen nur einen Anspruch auf einen DAISY-Player haben, wenn
sie nicht über einen PC verfügen, auf dem die kostenlose DAISY-Software genutzt
werden kann.