Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend erhalten Sie eine Information des BSV Bonn / Rhein-Sieg.
Krankenkasse muss digitale Einkaufshilfe für Blinde bezahlen
Die beklagte Krankenkasse hat die Kosten für ein Produkterkennungsgerät
(sog. Einkaufsfuchs) zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf
die Klage eines 37-jährigen Klägers, der im Alter von 15 Jahren erblindete.
Der Einkaufsfuchs besteht aus einem Basisgerät, das am Gürtel oder in der
Tasche getragen werden kann, sowie einem transportablen Scanner, wie er in
Supermärkten zu finden ist. Er erkennt die Produkte durch Auswertung des
Strichcodes, der auf den Verpackungen zu finden ist. Die Datenbank des
Gerätes enthält über eine Million verschiedener Artikel. Die Erweiterung der
Daten kann durch Austausch der Speicherkarte erfolgen. Technisch ist
gleichfalls die Herstellung eigener Strichcodeetiketten möglich, so dass
nach entsprechender Kennzeichnung Ordner oder Lernmaterialien schneller
aufgefunden werden können.
Das Produkterkennungsgerät ist als Hilfsmittel der gesetzlichen
Krankenversicherung anzusehen, weil es ein allgemeines Grundbedürfnis des
Menschen befriedigt. Hierzu gehören nämlich nach Auffassung der 5. Kammer
nicht nur die Verrichtungen des täglichen Lebens wie das Gehen, Stehen,
Hören und Sehen sowie die Nahrungsaufnahme, auch die Schaffung eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums muss von der gesetzlichen
Krankenversicherung gefördert werden. In diesen Grundbereich fällt auch die
selbstständige Haushaltsführung. Der Argumentation der Beklagten, das
Hilfsmittel sei lediglich in unwesentlichen Teilbereichen des täglichen
Lebens einsetzbar, folgte das Gericht nicht. Der alleinstehende Kläger
profitiert nicht nur beim Einkauf von dem Gerät, sondern auch bei der
täglichen Zubereitung der Mahlzeiten. Ebenso wie ein Farberkennungsgerät,
das bereits 1996 vom Bundessozialgericht als Hilfsmittel anerkannt worden
ist, fördert der Einkaufsfuchs die Unabhängigkeit des Blinden von fremder
Hilfe in vielen Lebensbereichen.
Diese Meldung erschien bei uns am 05.01.2009.
Referenz:
Sozialgericht Detmold; Urteil vom 03.12.2008
[Aktenzeichen: S 5 KR 207/07]